Bestandsaufnahme · Konformitaet · laufendes Pruefwesen

Erst wissen, was da ist. Dann steuern.

Technische Sicherheit hat zwei Aufgaben, die nacheinander kommen: die einmalige Feststellung von Zustand und Rechtskonformitaet – und danach der Betrieb, der Fristen, Nachweise und Maengel dauerhaft im Griff behaelt. Wir uebernehmen beides, aus einer Hand und mit einem durchgehenden Datenbestand.

Zwei Linien

Der Check stellt fest. Das Pruefmanagement haelt es.

Beides einzeln ist unvollstaendig: Ein Befund ohne anschliessende Steuerung wird zum Aktenordner, und eine Fristensteuerung ohne vorherige Bestandsaufnahme verwaltet zuverlaessig einen unbekannten Zustand. Deshalb greifen die beiden Linien ineinander – der Befund liefert das Kataster, aus dem die Steuerung entsteht.

Linie 1 · einmalig

Sicherheits- und Konformitaetscheck

Anlassbezogene Bestandsaufnahme von technischem Zustand und Rechtskonformitaet mit Befundbericht – bei Uebernahme, Betreiberwechsel, Beanstandung, Versichererforderung oder vor einer Investition.

  • Konformitaet, wesentliche Veraenderung, Verkettung
  • Altbestand ohne Konformitaetsnachweis
  • Betreiberpflichten und Nachweislage
  • Befund mit Dringlichkeit, Verantwortungszuordnung und Aufwandsklassen
Linie 2 · laufend

Pruefmanagement

Aufbau und Betrieb des Pruefwesens: Kataster, begruendete Fristen, befaehigte Personen, Nachweise und Maengelverfolgung – fuer Arbeitsmittel ebenso wie fuer die Anlagen im Betreiberkreis.

  • Ableitung von Art, Umfang und Frist aus der Beurteilung
  • Befaehigungsmatrix, Bestellung und Beauftragung
  • Fristen- und Maengelsteuerung ueber alle Standorte
  • Steuerung externer Pruefdienstleister
Anlaesse

Sechs Situationen, in denen der Check den Unterschied macht

Gemeinsam ist ihnen, dass eine Verantwortung uebergeht oder neu bewertet wird – und dass der Zeitpunkt, zu dem man den Zustand noch verhandeln oder korrigieren kann, kurz ist.

Anlass 1

Kauf oder Uebernahme

Immobilie, Betrieb oder Anlagenbestand. Der technische Befund gehoert neben die kaufmaennische und rechtliche Pruefung – und zwar so aufbereitet, dass er in der Verhandlung verwendbar ist.

Anlass 2

Wechsel in der Geschaeftsfuehrung

Wer neu antritt, haftet ab dem ersten Tag fuer die Organisation, die er vorfindet. Eine dokumentierte Bestandsaufnahme zu Beginn ist die einzige belastbare Ausgangslinie.

Anlass 3

Betreiberwechsel und Mietuebergang

Uebergabe oder Rueckgabe eines Objekts, Wechsel des Facility-Dienstleisters, Auslaufen eines Wartungsvertrags. Hier entstehen die Luecken, die spaeter niemand mehr zuordnen kann.

Anlass 4

Nach Beanstandung

Besichtigung der Aufsichtsbehoerde oder des Unfallversicherungstraegers mit Feststellungen. Der Check ordnet die Beanstandung in den Gesamtzustand ein, statt nur den beanstandeten Punkt zu reparieren.

Anlass 5

Forderung des Versicherers

Risikobesichtigung, Auflage im Versicherungsschein, Praemienverhandlung oder Schadensfall. Ein eigener Befund vor der Besichtigung veraendert die Verhandlungslage.

Anlass 6

Vor Investition oder Zertifizierung

Vor Umbau, Erweiterung, Verkettung von Anlagen oder vor der Einfuehrung eines Managementsystems – damit die Investitionsentscheidung den Nachruestbedarf kennt.

Kernfrage

Wann wird aus dem Betreiber ein Hersteller?

Das ist die teuerste Frage im technischen Bestand – und die am haeufigsten unbemerkt beantwortete. Wer eine Maschine wesentlich veraendert oder mehrere Maschinen zu einer funktionalen Einheit verbindet, tritt in die Pflichten des Herstellers ein. Nicht rueckwirkend, nicht theoretisch, sondern mit vollstaendigem Konformitaetsbewertungsverfahren.

1

Das Inverkehrbringen

Der Hersteller bringt eine Maschine in Verkehr: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitaetsbewertung, Konformitaetserklaerung, CE-Kennzeichnung. Fuer den Betreiber ist das der Ausgangszustand – und der Massstab, an dem jede spaetere Aenderung gemessen wird.

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG abloest · ProdSG · Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100
2

Die Verwendung

Ab der Bereitstellung im Betrieb gilt das Arbeitsschutzrecht: Gefaehrdungsbeurteilung, Schutzmassnahmen, Pruefungen, Unterweisung. Die CE-Kennzeichnung entbindet davon ausdruecklich nicht – sie sagt etwas ueber das Produkt, nichts ueber seine Verwendung in Ihrem Betrieb.

§§ 3, 4, 5, 14 BetrSichV · §§ 5, 6 ArbSchG
3

Die wesentliche Veraenderung

Wird eine Maschine so veraendert, dass eine neue Gefaehrdung entsteht oder ein bestehendes Risiko sich erhoeht, und reicht die vorhandene Schutzeinrichtung dafuer nicht aus, liegt eine wesentliche Veraenderung vor. Die Folge: Die veraenderte Maschine gilt als neue Maschine, und die Pflichten des Herstellers treffen denjenigen, der sie veraendert hat – also in aller Regel den Betreiber selbst.

Typische Ausloeser sind Leistungssteigerung, Umbau der Steuerung, Nachruesten von Automatisierung, Entfernen oder Ueberbruecken von Schutzeinrichtungen, Aenderung des bestimmungsgemaessen Verwendungszwecks.

Interpretationspapier zur wesentlichen Veraenderung von Maschinen · ProdSG · Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
4

Die Verkettung

Werden mehrere Maschinen so zusammengefuegt und gesteuert, dass sie als funktionale Einheit arbeiten, entsteht eine Gesamtheit von Maschinen. Auch dafuer ist eine eigene Risikobeurteilung, eine eigene Konformitaetsbewertung, eine eigene Konformitaetserklaerung und eine eigene CE-Kennzeichnung erforderlich – die Einzelerklaerungen der verketteten Maschinen genuegen nicht.

Dieser Fall wird in der Praxis fast nie erkannt, weil jede einzelne Maschine ordnungsgemaess gekennzeichnet ist. Geprueft wird aber die Anlage, nicht das Einzelteil.

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 · Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100 · funktionale Sicherheit der Steuerung nach DIN EN ISO 13849

Fuer den Anwendungszeitpunkt und die Uebergangsregelungen der Maschinenverordnung ist der Rechtsakt selbst massgeblich; wir pruefen im Einzelfall, welches Regime auf Ihren Bestand und auf die geplante Aenderung anzuwenden ist.

Altbestand

Die Maschine von 1994 hat kein CE. Und trotzdem ein Problem.

Der haeufigste Irrtum im technischen Bestand lautet: „Die Anlage ist von damals, da gilt Bestandsschutz.“ Das trifft die Rechtslage nicht. Bestandsschutz ist eine Kategorie des Bauordnungsrechts und wirkt dort begrenzt. Im Arbeitsschutzrecht gibt es ihn in dieser Form nicht.

Ein Arbeitsmittel muss unabhaengig von seinem Alter die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfuellen. Fehlt eine Konformitaetskennzeichnung, weil sie zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht gefordert war, entfaellt damit nicht die Pflicht des Arbeitgebers, das Arbeitsmittel sicher bereitzustellen – sie verlagert sich vollstaendig auf ihn. Der Massstab ist dann die Gefaehrdungsbeurteilung, und was daraus folgt, ist Nachruestung.

Praktisch bedeutet das: Alte Pressen, Saegen, Mischer, Aufzuege und Foerderanlagen sind nicht deshalb in Ordnung, weil sie seit dreissig Jahren laufen. Sie sind in Ordnung, wenn die Schutzeinrichtungen, die Steuerung und die Bedienung heutige Schutzziele erreichen – und wenn das dokumentiert ist.

§§ 3, 4, 5 BetrSichV · Anhang 1 BetrSichV · §§ 4, 5 ArbSchG

Drei Befunde, die wir fast immer finden

Die verschwundene Dokumentation. Betriebsanleitung, Konformitaetserklaerung und Schaltplan sind nicht auffindbar. Ohne sie laesst sich weder die Ausgangskonformitaet belegen noch beurteilen, ob spaetere Aenderungen wesentlich waren.

Die stillschweigende Aenderung. Steuerung getauscht, Sensor ueberbrueckt, Zusatzachse angebaut, Absaugung nachgeruestet – jeweils sinnvoll, jeweils undokumentiert, in der Summe eine andere Maschine als die urspruenglich bewertete.

Die gewachsene Linie. Ueber Jahre verkettete Einzelmaschinen mit gemeinsamer Steuerung und gemeinsamem Not-Halt-Konzept – ohne dass jemals eine Bewertung der Gesamtheit stattgefunden hat.

Prueffelder

Was der Check abdeckt

Der Umfang wird vor Beginn festgelegt. Die folgende Gliederung ist der Vollumfang; einzelne Felder koennen ausgenommen oder vertieft werden.

A · Konformitaet und technische Dokumentation
Maschinen und Anlagen
Vorhandensein und Plausibilitaet von CE-Kennzeichnung, Konformitaetserklaerung, Betriebsanleitung und Risikobeurteilung; Feststellung durchgefuehrter Aenderungen und Bewertung, ob sie wesentlich sind; Identifikation verketteter Anlagen ohne Bewertung der Gesamtheit.
Sicherheitsbezogene
Steuerungstechnik
Not-Halt-Konzept, Schutzeinrichtungen und deren Ueberbrueckbarkeit, Zustimmeinrichtungen, Betriebsartenwahl, Wiederanlaufverhalten. Bewertung der funktionalen Sicherheit anhand der vorhandenen Unterlagen.
Altbestand ohne
Konformitaetsnachweis
Bewertung gegen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung, Feststellung des Nachruestbedarfs und Priorisierung nach Risiko.
B · Betreiberpflichten und Nachweise
Pruefnachweise und Fristen
Vollstaendigkeit der Pruefaufzeichnungen, Nachvollziehbarkeit der Fristenherleitung, ueberfaellige Pruefungen, Luecken nach Betreiber- oder Dienstleisterwechsel.
Befaehigte Personen
und Bestellungen
Vorhandensein und Passgenauigkeit der Bestellungen und Beauftragungen, Nachweis der gegenstandsbezogenen Befaehigung, Regelung der Vertretung.
Wartungs- und
Dienstleistervertraege
Abgleich, welche Leistungen tatsaechlich beauftragt sind, ob Pruefungen davon erfasst werden und ob die Berichte als Nachweis taugen – einschliesslich der Frage, welche Pflichten im Uebergang niemand uebernommen hat.
C · Gebaeude- und Anlagentechnik
Brandschutztechnische
Einrichtungen
Vorhandensein und Nachweislage bei Feuer- und Rauchschutzabschluessen, Feststellanlagen, Brandschutz- und Entrauchungsklappen, Rauch- und Waermeabzug, Brandmelde- und Alarmierungstechnik, Sicherheitsbeleuchtung.
Elektrotechnische Anlagen
Zustand und Nachweislage der ortsfesten Anlagen, Organisation der Elektrofachverantwortung, Blitz- und Ueberspannungsschutz, Ladeinfrastruktur und Eigenerzeugungsanlagen.
Ueberwachungsbeduerftige
Anlagen
Aufzugs-, Druck- und Ex-Anlagen: Vollstaendigkeit der Pruefungen durch die zugelassene Ueberwachungsstelle, Maengelstand, Fristenlage.
D · Stoffe, Umgebung, Organisation
Gefahrstoffe und
Explosionsschutz
Lagerung und Zusammenlagerung, Kennzeichnung, Betriebsanweisungen, Zoneneinteilung und Explosionsschutzdokument, Verdachtsflaechen auf Altlasten und schadstoffhaltige Bausubstanz.
Arbeitsschutzorganisation
Gefaehrdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise, Betriebsanweisungen, Bestellungen, Notfall- und Erste-Hilfe-Organisation, Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung.
Genehmigungslage
Abgleich des tatsaechlichen Betriebs mit Baugenehmigung, Brandschutzkonzept und immissionsschutzrechtlichen Bescheiden – einschliesslich der Frage, ob eine Nutzungsaenderung stattgefunden hat, ohne dass sie beantragt wurde.
Ergebnis

Ein Befund, mit dem man verhandeln kann

Ein Bericht, der nur Maengel aufzaehlt, hilft niemandem. Nuetzlich wird er durch Einordnung, Priorisierung und Groessenordnung.

01

Befundliste mit Bewertung

Jede Feststellung mit Fundstelle, Rechtsgrundlage, Risikoeinstufung und Dringlichkeit – getrennt nach Sofortmassnahme, Nachruestung und Dokumentationsluecke.

02

Zuordnung der Verantwortung

Je Feststellung: Betrifft sie die Unternehmer- oder die Betreiberpflicht, und wer traegt sie im vorliegenden Vertragsgefuege – Eigentuemer, Mieter, Dienstleister.

03

Groessenordnung des Aufwands

Einordnung in Aufwandsklassen als Entscheidungsgrundlage fuer Verhandlung und Budget. Keine Angebotskalkulation, sondern eine belastbare Groessenordnung.

04

Massnahmen- und Fristenplan

Reihenfolge der Abarbeitung nach Risiko und Rechtsfolge, mit Vorschlag fuer Verantwortlichkeiten und Termine – die Bruecke ins laufende Pruefmanagement.

Zur Verwendung des Berichts: Der Befund ist fuer den im Auftrag bestimmten Zweck und Adressatenkreis erstellt. Er ist kein Verkehrswertgutachten, keine Zustandsbewertung im Sinne der Wertermittlung und keine Zusicherung von Eigenschaften gegenueber Dritten. Wer ihn in einer Transaktion verwendet, sollte das vorher vereinbaren – wir regeln die Weitergabe an Kaufinteressenten, Finanzierer und Versicherer im Auftrag.

Die Ableitungskette

Sechs Glieder zwischen Gefaehrdung und Pruefplakette

Die Betriebssicherheitsverordnung kehrt die uebliche Denkrichtung um: Nicht ein Katalog gibt die Prueffristen vor, sondern der Arbeitgeber ermittelt sie aus der Gefaehrdungsbeurteilung. Erst daraus ergeben sich Art, Umfang und Frist der Pruefungen – und wer sie durchfuehren darf.

1GefaehrdungBeurteilung des Arbeitsmittels, seiner Verwendung, der Arbeitsumgebung und der Beanspruchung.§ 3 BetrSichV
2PruefartPruefung vor Inbetriebnahme, nach Aenderung oder Instandsetzung, wiederkehrende Pruefung, ausserordentliche Pruefung.§ 14 BetrSichV
3UmfangWas genau geprueft wird: Sicht-, Funktions- und Messpruefung, Pruefverfahren und Pruefmittel.TRBS 1201
4FristBemessen so, dass Maengel rechtzeitig erkannt werden – abhaengig von Einsatzbedingungen und Beanspruchung, nicht vom Kalender.§§ 3, 14 BetrSichV
5PersonWer pruefen darf: zur Pruefung befaehigte Person mit gegenstandsbezogener Qualifikation.§ 2 Abs. 6 BetrSichV · TRBS 1203
6NachweisAufzeichnung des Ergebnisses, Maengelverfolgung, Wiedervorlage – und der Beleg, dass die Kette begruendet ist.§ 14 BetrSichV

Fuer elektrische Anlagen und Betriebsmittel tritt das autonome Recht der Unfallversicherungstraeger hinzu. Die dort genannten Fristen sind Richtwerte: Sie duerfen abweichen, wenn die eigene Beurteilung und die Ergebnisse der bisherigen Pruefungen das tragen – nach oben wie nach unten. Wer abweicht, muss es begruenden koennen; wer nicht abweicht, uebrigens auch.

Zur Pruefung befaehigte Personen

Jeder Pruefling hat seine eigene Befaehigung

Die Betriebssicherheitsverordnung kennt keinen Pruefschein und keine allgemeine Zulassung. Sie beschreibt Anforderungen – und zwar bezogen auf den konkreten Pruefling. Wer sie fuer diesen Pruefling erfuellt, darf ihn pruefen; wer sie nicht erfuellt, darf es nicht, auch nicht mit dem besten Willen und der laengsten Betriebszugehoerigkeit. Das gilt fuer die Leiter im Lager genauso wie fuer die Schaltanlage.

Merkmal 1

Berufsausbildung

Eine fuer den Pruefling einschlaegige fachliche Ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation – nicht irgendeine technische Ausbildung.

Merkmal 2

Berufserfahrung

Erfahrung mit dem Pruefling selbst. Wer die Anlagenart seit Jahren nicht mehr bearbeitet, verliert die Befaehigung fuer sie.

Merkmal 3

Zeitnahe Taetigkeit und Kenntnisse

Aktuelle Kenntnis der einschlaegigen Vorschriften und Regeln sowie der betrieblichen Gegebenheiten – und Weisungsfreiheit bei der Pruefentscheidung.

Ein Hinweis zur Begrifflichkeit: Das Arbeitsschutzrecht spricht von der zur Pruefung befaehigten Person. Aeltere und bereichsfremde Regelwerke verwenden daneben die Begriffe Sachkundiger, Fachkraft, fachkundige Person oder Person mit Sachkenntnis – etwa im Bauordnungsrecht, im Medizinprodukterecht und in Produktnormen. Die Begriffe sind nicht deckungsgleich und nicht gegeneinander austauschbar. Massgeblich ist immer das fuer den konkreten Gegenstand einschlaegige Regelwerk, nicht der im Betrieb ueblich gewordene Sprachgebrauch.

Betriebsintern: Befaehigung allein genuegt nicht – es braucht die Bestellung

Soll eine eigene Beschaeftigte oder ein eigener Beschaeftigter pruefen, ist die Befaehigung nur die eine Haelfte. Die andere ist die schriftliche Bestellung. Sie ist die Uebertragung von Unternehmerpflichten in eigener Verantwortung und hat einen Mindestinhalt:

  • Gegenstand und Umfang: Welche Prueflinge, welche Pruefarten, welche Standorte – keine Pauschalformel wie „Pruefungen im Betrieb“.
  • Befugnisse: Zugang, Freischaltung, Ausserbetriebnahme, Sperrung eines Arbeitsmittels bei sicherheitsrelevantem Befund.
  • Mittel und Zeit: Pruefmittel, kalibrierte Messgeraete, Fachliteratur und ein Zeitbudget, das nicht neben dem Tagesgeschaeft mitlaeuft.
  • Weisungsfreiheit in der Sache: Die Pruefentscheidung darf nicht angewiesen werden. Wer bei einem Befund gegen die Produktionsleitung nicht bestehen kann, ist faktisch nicht befaehigt.
  • Fortbildung: Regelmaessige Aktualisierung der Kenntnisse, sonst entfaellt das dritte Merkmal von selbst.
  • Widerruf: Regelung fuer den Fall, dass die Voraussetzungen entfallen – etwa bei Aufgabenwechsel oder laengerer Abwesenheit.

Wird extern vergeben, tritt an die Stelle der Bestellung die Beauftragung mit demselben Mindestinhalt zuzueglich des Nachweises, worauf sich die Befaehigung des Dienstleisters fuer genau diesen Gegenstand stuetzt. Die Auswahl- und Ueberwachungsverantwortung bleibt in beiden Faellen beim Arbeitgeber.

§ 13 Abs. 2 ArbSchG · § 13 DGUV Vorschrift 1 · § 2 Abs. 6 BetrSichV · TRBS 1203 · §§ 9, 130 OWiG
Sachgebiete

Wer darf was pruefen – ein Auszug

Die folgende Zuordnung zeigt, wie unterschiedlich die Anforderungen je Gegenstand ausfallen. Eine Person kann mehrere Felder abdecken; sie deckt sie aber nie automatisch alle ab.

Leitern und Tritte
Befaehigte Person mit Kenntnis der Bauarten, der typischen Schadensbilder und der Aussonderungskriterien. Betriebsintern gut abbildbar – aber nur mit Bestellung, Pruefanweisung und Kennzeichnungssystem, nicht als Nebenaufgabe des Lagerleiters ohne Auftrag.
Regale und
Lagereinrichtungen
Befaehigte Person mit Kenntnis der Regalbauart, der Belastungsangaben und der Bewertungsklassen fuer Schaeden – einschliesslich der Entscheidung, ob ein beschaedigtes Bauteil weiterverwendet, entlastet oder gesperrt wird. Diese Entscheidung ist der eigentliche Kern, nicht das Ablaufen der Gaenge.
Fahrgeruste und
Arbeitsbuehnen
Befaehigte Person mit Kenntnis der Aufbau- und Verwendungsanleitung des jeweiligen Systems. Systemfremde Bauteile und Mischbestaende sind der Regelfall in der Praxis und der haeufigste Grund, warum die Pruefung nicht zu einem Ergebnis kommt.
Persoenliche Schutzausruestung
gegen Absturz
Sachkundige Person mit gegenstandsbezogener Qualifikation, regelmaessig auf Grundlage einer Herstellerschulung, mit Kenntnis der Ablegereife und Fuehrung eines Nachweises je Ausruestungsteil. Hier verlangt das Regelwerk eine engere Qualifikation als bei anderen Arbeitsmitteln.
Kraftbetaetigte Tueren
und Tore
Befaehigte Person mit Kenntnis der Sicherheitseinrichtungen, der Kraftmessung und der Notentriegelung. Die Kraftmessung erfordert geeignete Messtechnik – ohne sie ist die Pruefung unvollstaendig, auch wenn das Tor sich bewegt.
Feuer- und
Rauchschutzabschluesse
Befaehigte Person mit Kenntnis der Bauart, des Verwendbarkeitsnachweises und der Herstellervorgaben; zu beurteilen sind Selbstschliessfaehigkeit, Beschlaege, Dichtungen und freier Schliessweg. Adressat ist haeufig nicht der Arbeitgeber, sondern der Betreiber.
Feststellanlagen
Eigener Pruefling und eigene Qualifikation: Das einschlaegige Regelwerk verlangt eine hierfuer besonders befaehigte Person mit Kenntnis von Melderanordnung, Ausloesung, Handausloesung und Energieversorgung. Wer den Abschluss prueft, ist damit nicht automatisch fuer die Feststellanlage befaehigt.
Brandschutz- und
Entrauchungsklappen
Befaehigte Person mit Kenntnis der Ausloesearten, der Endlagenueberwachung und der Einbausituation. Die beiden Klappenarten haben entgegengesetzte Sicherheitsstellungen und sind getrennt zu beurteilen.
RWA-Anlagen und NRWG
Sachkundige Person nach Herstellervorgabe und Landesbaurecht, mit Kenntnis der Ansteuerung, der Zuluftfuehrung und der Wirksamkeit im Verbund. Eine Sichtpruefung der Fluegelbewegung ist keine Pruefung der Anlage.
Feuerloescheinrichtungen
Sachkundige Person nach dem einschlaegigen Regelwerk, in aller Regel mit Herstellerschulung fuer die jeweiligen Loeschertypen. Klassischer Fall der externen Vergabe – mit der Folge, dass Auswahl und Ueberwachung des Dienstleisters dokumentiert werden muessen.
Hebezeuge und
Anschlagmittel
Befaehigte Person je Geraeteart; die Anforderungen an Krane unterscheiden sich von denen an Hebebuehnen und diese wieder von denen an Ketten und Rundschlingen. Ein Sammelnachweis fuer „Hebetechnik“ genuegt nicht.
Ortsveraenderliche
elektrische Betriebsmittel
Befaehigte Person mit elektrotechnischer Qualifikation und geeigneten Messmitteln. Hier ist der Einsatz einer Elektrofachkraft fuer festgelegte Taetigkeiten der Regelfall – sofern die Pruefung ausdruecklich zu den festgelegten Taetigkeiten gehoert und die Anleitung durch eine Elektrofachkraft geregelt ist. Naeheres im Abschnitt zur Elektrotechnik.
Medizinprodukte,
insbesondere Pflegebetten
Zusaetzlich zur elektrischen Pruefung greifen die Betreiberpflichten des Medizinprodukterechts. Die sicherheitstechnische Kontrolle darf nur von Personen mit der dort geforderten Sachkenntnis, Erfahrung und Ausstattung durchgefuehrt werden – ein eigener Qualifikationsweg neben der Elektrofachkraft.
Druckanlagen, Ex-Bereiche,
Aufzugsanlagen
Fuer diese Bereiche stellt das Regelwerk besondere Anforderungen an die befaehigte Person, die ueber die allgemeinen Merkmale hinausgehen. Fuer bestimmte Pruefungen ist ueberdies eine zugelassene Ueberwachungsstelle vorgeschrieben; eine befaehigte Person kann sie nicht ersetzen.
Sonderfall

Elektrotechnik – eigener Qualifikationsaufbau

Die Elektrotechnik ist der einzige Bereich mit einem eigenen, normativ ausgearbeiteten Personenmodell – vier Stufen mit klar unterschiedlichen Befugnissen. Es steht neben den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und ersetzt sie nicht: Wer nach diesem Modell qualifiziert ist, muss fuer eine Pruefung zusaetzlich die Merkmale der befaehigten Person erfuellen.

Stufe 1

Elektrotechnisch unterwiesene Person

Durch eine Elektrofachkraft unterwiesen fuer festgelegte, eng begrenzte Taetigkeiten – und zwar unter Leitung und Aufsicht dieser Elektrofachkraft. Sie darf nicht selbstaendig arbeiten und ist keine befaehigte Person fuer Pruefungen.

Typische Taetigkeiten sind das Betaetigen und Bedienen sowie einfache, wiederkehrende Verrichtungen ohne eigene Beurteilung der elektrischen Gefahr.

DIN VDE 1000-10 · DGUV Vorschrift 3
Stufe 2

Elektrofachkraft fuer festgelegte Taetigkeiten

Der in der Praxis wichtigste und zugleich am haeufigsten missverstandene Fall. Sie ist keine „kleine Elektrofachkraft“ und keine besser unterwiesene Person, sondern eine Elektrofachkraft mit fachlich eng begrenztem Aufgabenbereich: Innerhalb der festgelegten Taetigkeiten arbeitet sie selbstaendig und beurteilt die Gefahren eigenverantwortlich – ausserhalb davon gar nicht.

Voraussetzungen sind eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine theoretische und praktische Ausbildung nach einem auf die Taetigkeiten zugeschnittenen Ausbildungsplan mit Erfolgskontrolle, die schriftliche Festlegung der Taetigkeiten durch den Unternehmer, die fachliche Anleitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft sowie regelmaessige Fortbildung.

Die Festlegung muss die Taetigkeiten, die Betriebsmittel, die Spannungsebene und die Arbeitsumgebung konkret benennen. Eine Formulierung wie „einfache Elektroarbeiten“ ist keine Festlegung, sondern deren Vermeidung.

DGUV Information 203-002 · DIN VDE 1000-10 · DGUV Vorschrift 3 · § 13 Abs. 2 ArbSchG fuer die Festlegung
Stufe 3

Elektrofachkraft

Fachliche Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung sowie Kenntnis der einschlaegigen Bestimmungen; kann uebertragene Arbeiten beurteilen und moegliche Gefahren erkennen.

Auch hier gilt die Bindung an das Fachgebiet: Eine Elektrofachkraft fuer Gebaeudeinstallation ist nicht ohne Weiteres eine fuer Maschinensteuerungen, fuer Schweisseinrichtungen oder fuer explosionsgeschuetzte Betriebsmittel.

DIN VDE 1000-10 · DGUV Vorschrift 3
Stufe 4

Verantwortliche Elektrofachkraft

Organisiert die Elektrofachverantwortung im Unternehmen: wer welche Arbeiten ausfuehren darf, wie Anweisung und Aufsicht geregelt sind, wie Maengel verfolgt werden, welche Qualifikationen aufgebaut werden.

Eine Fuehrungs- und Organisationsrolle, keine Pruefrolle. Sie legt insbesondere fest, welche Taetigkeiten einer Elektrofachkraft fuer festgelegte Taetigkeiten uebertragen werden und wie deren Anleitung sichergestellt ist.

DIN VDE 1000-10 · DGUV-Information zur verantwortlichen Elektrofachkraft

Drei Klarstellungen, die im Betrieb regelmaessig fehlen

Auch in der Elektrotechnik ist die Befaehigung gegenstandsbezogen. Wer ortsveraenderliche Betriebsmittel prueft, ist damit nicht befaehigt fuer ortsfeste Anlagen, fuer die elektrische Ausruestung von Maschinen, fuer Schweisseinrichtungen oder fuer explosionsgeschuetzte Betriebsmittel. Jeder dieser Gegenstaende hat eigene Normen, eigene Messverfahren und eigene Messmittel.

Verantwortliche Elektrofachkraft und pruefende Person sind zwei Rollen. Die verantwortliche Elektrofachkraft organisiert, die befaehigte Person prueft. Sie koennen in einer Person zusammenfallen, muessen es aber nicht – und die Bestellung zur einen Rolle ist nicht die Bestellung zur anderen.

Die Elektrofachkraft fuer festgelegte Taetigkeiten kann pruefen – aber nur, wenn die Pruefung zu den festgelegten Taetigkeiten gehoert. Der praktisch haeufigste Anwendungsfall ist die wiederkehrende Pruefung ortsveraenderlicher elektrischer Betriebsmittel mit geeigneten Messgeraeten. Ist die Pruefung im Ausbildungsplan und in der schriftlichen Festlegung enthalten, ist die Person insoweit befaehigt; fehlt sie dort, ist sie es nicht – auch dann nicht, wenn sie das Messgeraet bedienen kann. Fuer ortsfeste Anlagen, fuer die elektrische Ausruestung von Maschinen, fuer Schweisseinrichtungen und fuer explosionsgeschuetzte Betriebsmittel reicht diese Qualifikation regelmaessig nicht aus.

Setzt der Arbeitgeber eine Person ein, die die Anforderungen fuer den konkreten Gegenstand nicht erfuellt, liegt der Pflichtverstoss nicht bei der pruefenden Person, sondern in der Auswahl – mit denselben Folgen wie bei jeder unzureichenden Pflichtenuebertragung. Deshalb gehoert zur Pruefdokumentation nicht nur das Ergebnis, sondern der Beleg der Befaehigung und die Bestellung oder Beauftragung.

Die haeufigste Verwechslung

Pruefung ist nicht Wartung

Diese beiden Begriffe werden in der Praxis dauernd gleichgesetzt – in Vertraegen, in Berichten und in der Vorstellung, mit einem Wartungsvertrag sei die Pruefpflicht erledigt. Sie sind aber weder rechtlich noch fachlich dasselbe: Sie haben eine andere Grundlage, ein anderes Ziel, einen anderen Adressaten und ein anderes Ergebnis.

Rechtspflicht

Pruefung

ZielFeststellung, ob der sichere Zustand vorliegt – eine Ja-Nein-Aussage mit Bewertung der Abweichungen.
GrundlageOeffentlich-rechtlich vorgeschrieben: § 14 BetrSichV, autonomes Recht der Unfallversicherungstraeger, Prueffristen des Landesbaurechts.
WerZur Pruefung befaehigte Person mit gegenstandsbezogener Qualifikation, bei bestimmten Anlagen eine zugelassene Ueberwachungsstelle.
ErgebnisPruefaufzeichnung mit Gegenstand, Art, Umfang, Datum, Befund und Bewertung – der Nachweis gegenueber Aufsicht und Versicherer.
Instandhaltung

Inspektion

ZielFeststellung und Beurteilung des Ist-Zustands einschliesslich der Ursachen der Abnutzung und der Ableitung notwendiger Massnahmen.
GrundlageGrundbegriff der Instandhaltung nach DIN 31051; vertraglich oder betrieblich veranlasst, nicht als solche gesetzlich vorgeschrieben.
WerFachpersonal des Betreibers oder ein Instandhaltungsdienstleister; eine besondere Befaehigung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist nicht zwingend.
ErgebnisZustandsbericht als Grundlage fuer Wartung und Instandsetzung – nicht automatisch ein Pruefnachweis.
Instandhaltung

Wartung

ZielVerzoegerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats: reinigen, schmieren, nachstellen, konservieren, Verschleissteile tauschen.
GrundlageHerstellervorgaben und Vertrag. Ueber die Gefaehrdungsbeurteilung sind Herstellerangaben zu beruecksichtigen – sie ersetzen die Ermittlung der Prueffristen aber nicht.
WerFachbetrieb oder eigene Instandhaltung; die Qualifikation richtet sich nach der Herstellervorgabe, nicht nach der Betriebssicherheitsverordnung.
ErgebnisWartungsbericht mit ausgefuehrten Arbeiten – eine Leistungsbeschreibung, keine Sicherheitsaussage.

Vier Saetze, die den Unterschied im Betrieb ausmachen

Ein Wartungsvertrag erfuellt die Pruefpflicht nicht. Er kann sie mit abdecken, wenn das ausdruecklich vereinbart ist, die eingesetzte Person fuer den Gegenstand befaehigt ist und der Bericht die Pruefung als solche mit Art, Umfang und Befund ausweist. Steht dort nur, welche Arbeiten ausgefuehrt wurden, liegt kein Pruefnachweis vor.

Eine Pruefung ersetzt keine Wartung. Wer nur prueft und nicht wartet, dokumentiert zuverlaessig den fortschreitenden Verschleiss.

Der Wartungsdienstleister ist nicht automatisch befaehigte Person. Die Befaehigung ist gegenstandsbezogen nachzuweisen – auch beim langjaehrigen Vertragspartner.

Instandsetzung loest eine Pruefung aus. Nach Aenderung und nach Instandsetzung ist vor der Wiederverwendung erneut zu pruefen, unabhaengig davon, wann die naechste wiederkehrende Pruefung faellig gewesen waere.

DIN 31051 (Grundlagen der Instandhaltung: Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung) · §§ 3, 14 BetrSichV · TRBS 1201
Zwei Pflichtenkreise

Unternehmerpflicht und Betreiberpflicht sind nicht dasselbe

Die zweite grosse Verwechslung. Wer nur die Arbeitgeberbrille aufsetzt, prueft einen Teil der Liegenschaft nicht – und zwar regelmaessig genau den Teil, in dem im Schadensfall die Fragen gestellt werden. Beide Pflichtenkreise bestehen nebeneinander, sie haben unterschiedliche Adressaten, unterschiedliche Schutzrichtungen und unterschiedliche Rechtsquellen.

Kreis 1

Unternehmerpflicht

Adressat: der Arbeitgeber. Schutzrichtung: die Beschaeftigten. Anknüpfung: das Beschaeftigungsverhaeltnis und die Verwendung von Arbeitsmitteln.

Hierher gehoeren die Gefaehrdungsbeurteilung, die Ermittlung der Prueffristen fuer Arbeitsmittel, die Unterweisung, die Bestellung von Verantwortlichen und die Pruefung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel als Arbeitsmittel.

§§ 3, 5, 6, 12, 13 ArbSchG · §§ 3, 14 BetrSichV · DGUV Vorschrift 1 · DGUV Vorschrift 3
Kreis 2

Betreiberpflicht

Adressat: wer die tatsaechliche Verfuegungsgewalt ueber die Anlage oder die bauliche Anlage hat – Eigentuemer, Betreiber, Nutzer. Schutzrichtung: alle, die sich dort aufhalten, einschliesslich Dritter. Anknüpfung: die Anlage selbst.

Hierher gehoeren die Prueffristen des Landesbaurechts fuer sicherheitstechnische Anlagen, die Pflichten aus Baugenehmigung und Brandschutzkonzept, die Pflichten fuer ueberwachungsbeduerftige Anlagen sowie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.

Landesbauordnungen und technische Pruefverordnungen der Laender · BetrSichV fuer ueberwachungsbeduerftige Anlagen · § 823 BGB · §§ 836 bis 838 BGB

Wo die beiden Kreise auseinanderfallen – und was dann passiert

Im Mietobjekt. Der Arbeitgeber ist Mieter, der Betreiber ist der Vermieter. Wer prueft den Feuerschutzabschluss im Treppenraum, die Feststellanlage, die Rauch- und Waermeabzugsanlage, den Blitzschutz? Das steht im Mietvertrag – und dort steht es haeufig gar nicht oder nur als pauschale Formel. Die Pflicht verschwindet dadurch nicht; sie bleibt beim Betreiber und trifft im Ergebnis den, der die Verfuegungsgewalt tatsaechlich ausuebt.

Beim Facility Management. Betreiberpflichten koennen uebertragen werden, aber nur mit klarer Beschreibung des uebertragenen Umfangs, mit Befugnissen und Mitteln sowie mit Ueberwachung. Ohne diese drei Elemente bleibt die Verantwortung dort, wo sie war – die Uebertragung entlastet dann nicht, sondern dokumentiert nur, dass man sich zustaendig gefuehlt hat.

In der Konsequenz. Ein vollstaendiges Pruefkataster erfasst beide Kreise. Es beginnt nicht bei den Arbeitsmitteln, sondern bei der Frage: Welche Anlagen und Bauteile befinden sich in dieser Liegenschaft, wer hat darueber die Verfuegungsgewalt, und aus welcher Rechtsquelle folgt die jeweilige Pruefpflicht.

Prueflinge

Was in einem vollstaendigen Pruefkataster steht

Die folgende Uebersicht gliedert die in Betrieben regelmaessig zu pruefenden Prueflinge nach Sachgebieten und nennt die jeweils einschlaegigen Grundlagen. Sie zeigt zugleich, wie weit das Feld ueber die Pruefung ortsveraenderlicher elektrischer Betriebsmittel hinausreicht – und in wie vielen Positionen die Pflicht aus dem Bauordnungsrecht statt aus dem Arbeitsschutzrecht folgt. Vollstaendig wird das Kataster erst durch die Beurteilung Ihres Betriebs, nicht durch eine Liste.

A · Elektrotechnik
Ortsveraenderliche
elektrische Betriebsmittel
Handgefuehrte Geraete, Verlaengerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen, Ladegeraete, Bueroelektronik. Sicht-, Erprobungs- und Messpruefung; Fristbemessung nach Einsatzbedingungen und Beanspruchung. Grundlagen: DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0701-0702, § 14 BetrSichV.
Ortsfeste elektrische Anlagen
und Betriebsmittel
Verteilungen, Installationen, fest angeschlossene Betriebsmittel, Ladeinfrastruktur, Photovoltaik. Grundlagen: DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 fuer den Betrieb, DIN VDE 0100-600 fuer die Pruefung bei Errichtung, Aenderung und Erweiterung.
Elektrische Ausruestung
von Maschinen
Eigener Pruefling mit eigener Normenlage – die Pruefung ortsveraenderlicher Geraete deckt sie nicht ab, und die Anlagenpruefung ebenso wenig. Grundlagen: DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1), § 14 BetrSichV, TRBS 1201.
Schweisseinrichtungen
Lichtbogenschweisseinrichtungen unterliegen einer eigenen Inspektions- und Pruefsystematik mit eigenen Messgroessen und eigenen Anforderungen an die pruefende Person. Ein Standardgeraetepruefgeraet reicht dafuer nicht. Grundlagen: DIN EN 60974-4, DGUV Vorschrift 3, § 14 BetrSichV, DGUV-Informationen zum Schweissen.
Explosionsgeschuetzte
Betriebsmittel
Eigene Befaehigungsanforderungen und eigene Pruefsystematik; Zusammenhang mit Zoneneinteilung und Explosionsschutzdokument. Grundlagen: BetrSichV einschliesslich Anhang, GefStoffV, TRGS 720 bis 722, TRBS 1201 Teil 3.
Blitzschutz und
Ueberspannungsschutz
Aeusserer und innerer Blitzschutz, Trennungsabstaende, Erdungsanlage, Ueberspannungsschutzgeraete. Pruefintervalle richten sich nach Blitzschutzklasse und Umgebungsbedingungen. Die Pflicht folgt haeufig nicht aus dem Arbeitsschutz-, sondern aus dem Bauordnungsrecht oder aus dem Versicherungsvertrag. Grundlagen: DIN EN 62305 (VDE 0185-305) Teile 1 bis 4, Landesbauordnung, Auflagen des Sachversicherers.
Sicherheitsbeleuchtung
Sicherheits- und Rettungszeichenleuchten, Zentralbatterie- und Einzelbatteriesysteme, Funktions- und Betriebsdauerpruefung. Grundlagen: DIN VDE 0108-100, DIN EN 50172, ASR A3.4/3, Prueffristen des Landesbaurechts.
B · Anlagentechnischer und baulicher Brandschutz
Feuerschutz- und
Rauchschutzabschluesse
Brandschutztueren und -tore: Selbstschliessfaehigkeit, Dichtungen, Beschlaege, Verriegelung, freier Schliessweg. Der haeufigste Befund ist kein technischer Defekt, sondern ein Keil unter der Tuer. Grundlagen: Verwendbarkeitsnachweis des Bauprodukts, Herstellervorgaben, Prueffristen des Landesbaurechts, ASR A2.3.
Feststellanlagen
Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen fuer Feuerschutz- und Rauchschutzabschluesse: Rauchmelder, Steuerung, Energieversorgung, Ausloesung und Handausloesung. Instandhaltung und Pruefung durch eine hierfuer befaehigte Person nach eigener Norm. Grundlagen: DIN 14677, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. Bauartgenehmigung, Landesbaurecht.
Brandschutzklappen
und Entrauchungsklappen
Funktionspruefung der Ausloesung und des Schliessvorgangs, Zugaenglichkeit der Revisionsoeffnungen, Nachweis der Einbausituation. Grundlagen: Verwendbarkeitsnachweis, Herstellervorgaben, Prueffristen der technischen Pruefverordnung des jeweiligen Landes.
RWA-Anlagen und NRWG
Rauch- und Waermeabzugsanlagen sowie natuerliche Rauch- und Waermeabzugsgeraete: Ausloesung, Antriebe, Energieversorgung, Zuluftoeffnungen, Windrichtungsabhaengigkeit. Zu pruefen ist die Wirksamkeit im Verbund, nicht nur die Beweglichkeit des einzelnen Fluegels. Grundlagen: DIN EN 12101-2, DIN 18232, Herstellervorgaben, Prueffristen des Landesbaurechts, ASR A2.2.
Brandmelde- und
Alarmierungsanlagen
Melder, Zentrale, Energieversorgung, Uebertragungseinrichtung, Alarmierung. Grundlagen: DIN 14675, DIN VDE 0833 Teile 1 und 2, Landesbaurecht, Auflagen der Brandschutzdienststelle.
Feuerloescheinrichtungen
Tragbare Feuerloescher, fahrbare Loescher, Wandhydranten und Loeschwasserleitungen. Grundlagen: DIN 14406-4 fuer tragbare Feuerloescher, DIN 14462 fuer Loeschwasseranlagen, ASR A2.2, Landesbaurecht.
C · Arbeitsmittel, Zugangs- und Foerdertechnik
Maschinen und Anlagen
Pruefung vor der ersten Verwendung, nach Aenderung und nach Instandsetzung sowie wiederkehrend – einschliesslich Schutzeinrichtungen, Not-Halt und sicherheitsbezogener Teile von Steuerungen. Grundlagen: §§ 3, 14 BetrSichV, TRBS 1201, TRBS 1111.
Kraftbetaetigte Tueren
und Tore
Schiebetore, Sektionaltore, Rolltore, Drehfluegel- und Karusselltueren: Quetsch- und Scherstellen, Sicherheitseinrichtungen, Notentriegelung, Absturzsicherung des Torblatts. Wiederkehrende Pruefung durch eine befaehigte Person. Grundlagen: ASR A1.7, § 14 BetrSichV, DIN EN 12635, Herstellervorgaben.
Leitern und Tritte
Wiederkehrende Pruefung auf Beschaedigung, Vollstaendigkeit und Funktion, Kennzeichnung, Aussonderungsregelung und Ersatzbeschaffung. Das am haeufigsten unterschaetzte pruefpflichtige Arbeitsmittel ueberhaupt. Grundlagen: § 14 BetrSichV, DGUV Information 208-016, DIN EN 131.
Fahrgeruste und
Arbeitsbuehnen
Fahrbare Arbeitsbuehnen und Rollgeruste: Vollstaendigkeit der Bauteile, Verbindungsmittel, Belaege, Ballastierung, Aufbau- und Verwendungsanleitung. Pruefung nach Aufbau und wiederkehrend. Grundlagen: § 14 BetrSichV, TRBS 2121, DIN EN 1004.
Flurfoerderzeuge und
Handhubwagen
Gabelstapler, Hubwagen, Hochhubwagen und handbetriebene Geraete: Hubeinrichtung, Bremsen, Ketten, Gabelzinken, Hydraulik. Auch handbetriebene Geraete sind pruefpflichtig – sie werden am haeufigsten uebersehen, weil sie keinen Motor haben. Grundlagen: § 14 BetrSichV, DGUV Vorschrift 68, DGUV Grundsatz zur Pruefung von Flurfoerderzeugen.
Hebezeuge und
Anschlagmittel
Krane, Hebebuehnen, Winden, Ketten, Seile, Rundschlingen, Lastaufnahmemittel. Wiederkehrende Pruefung und Pruefung nach besonderen Vorkommnissen, mit gegenstandsbezogenen Sachkundeanforderungen. Grundlagen: § 14 BetrSichV, DGUV-Vorschriften und -Regeln der jeweiligen Geraeteart.
Lagereinrichtungen
Regalanlagen: jaehrliche Inspektion durch eine befaehigte Person, regelmaessige Sichtkontrolle, Bewertung und Freigabe beschaedigter Bauteile, Belastungsangaben. Grundlagen: DIN EN 15635, § 14 BetrSichV.
Persoenliche Schutzausruestung
gegen Absturz
Auffanggurte, Verbindungsmittel, Falldaempfer, Hoehensicherungsgeraete sowie Anschlageinrichtungen am Bauwerk. Pruefung durch eine sachkundige Person, Ablegereife, Dokumentation je Ausruestungsteil. Grundlagen: PSA-Benutzungsverordnung, DGUV-Regeln der Reihe 112, § 14 BetrSichV.
D · Medizin- und Pflegetechnik
Pflegebetten
Pflegebetten sind Medizinprodukte. Neben der elektrischen Pruefung tritt die Betreiberpflicht aus dem Medizinprodukterecht: Einweisung, Funktionspruefung, sicherheitstechnische Kontrolle nach Herstellervorgabe, Bestandsverzeichnis und Meldewesen. Typische Befunde sind Quetschstellen im Seitengitter, defekte Handschalter und fehlende Einweisungsnachweise. Grundlagen: Medizinprodukte-Betreiberverordnung, DIN EN 60601-2-52, DGUV Vorschrift 3, § 14 BetrSichV.
Weitere Medizinprodukte
im Betrieb
Auch ausserhalb des Gesundheitswesens vorhanden: Defibrillatoren, Blutdruckmessgeraete, Absauggeraete im Betriebssanitaetsdienst. Es gelten die Betreiberpflichten des Medizinprodukterechts zusaetzlich zur elektrischen Pruefung. Grundlagen: Medizinprodukte-Betreiberverordnung, Herstellervorgaben.
E · Ueberwachungsbeduerftige Anlagen
Aufzugs-, Druck- und
Ex-Anlagen
Aufzugsanlagen, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefaehrdeten Bereichen. Fuer bestimmte Pruefungen ist eine zugelassene Ueberwachungsstelle vorgeschrieben; daneben bestehen Pruefungen durch befaehigte Personen. Wir fuehren die Pruefungen der zugelassenen Ueberwachungsstelle nicht durch, sondern planen sie ein, koordinieren den Termin und werten den Bericht aus. Grundlagen: BetrSichV mit Anhang 2, TRBS-Reihe.
Vertiefung

Baulicher und anlagentechnischer Brandschutz – die Prueflinge, die am haeufigsten falsch behandelt werden

Diese Prueflinge fallen fast immer in den Betreiberkreis, ihre Fristen folgen dem Bauordnungsrecht und nicht dem Arbeitsschutzrecht, und sie werden in der Praxis regelmaessig zusammengefasst, obwohl es getrennte Prueflinge mit getrennten Nachweisen sind. Wer hier unsauber arbeitet, hat am Ende Papier ohne Aussage.

1 · Was ist was – die Abschluesse
Feuerschutzabschluss
Umgangssprachlich „Brandschutztuer“. Selbstschliessender Abschluss in der Oeffnung eines feuerwiderstandsfaehigen Bauteils; Zweck ist die Begrenzung der Brandausbreitung. Klassifiziert national als T30, T60, T90 oder T120 nach DIN 4102-5, europaeisch als EI-Klasse mit dem Zusatz C fuer selbstschliessend nach DIN EN 13501-2.
Rauchschutztuer
Begrenzt die Uebertragung von Rauch und dient der Rauchfreihaltung von Rettungswegen. Klassifiziert national als RS nach DIN 18095, europaeisch mit dem Zusatz Sa oder Sm nach DIN EN 13501-2. Eine Rauchschutztuer ist nicht feuerwiderstandsfaehig – sie haelt Rauch zurueck, kein Feuer.
Feuer- und
Rauchschutzabschluss
Die Kombination, etwa T30-RS in der nationalen oder EI2 30-C-Sm in der europaeischen Bezeichnung. Sie erfuellt beide Funktionen und traegt deshalb beide Anforderungsprofile – mit entsprechend erweitertem Pruefumfang. Was tatsaechlich eingebaut ist, sagt nicht das Tuerblatt, sondern der Verwendbarkeitsnachweis.

Der Kernpunkt: Abschluss mit Feststellanlage sind zwei Pruefungen

Eine Feststellanlage haelt einen selbstschliessenden Abschluss betriebsbedingt offen und loest ihn im Brandfall aus. Sie ist ein eigenes Bauprodukt mit eigener allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung beziehungsweise allgemeiner Bauartgenehmigung und besteht aus Brandmelder, Feststellvorrichtung, Ausloesevorrichtung, Energieversorgung und Handausloeseeinrichtung.

Daraus folgt: Ein Feuerschutzabschluss mit Feststellanlage ist nicht ein Pruefling, sondern zwei.

  • Pruefling 1 – der Abschluss: Selbstschliessfaehigkeit aus jeder Oeffnungsstellung, Beschlaege, Dichtungen, Falle und Riegel, freier Schliessweg, Bodenspalt, Kennzeichnung und Uebereinstimmung mit dem Verwendbarkeitsnachweis.
  • Pruefling 2 – die Feststellanlage: Melderfunktion und Melderanordnung, Ausloesung ueber den Melder, Handausloesung, Energieversorgung und Verhalten bei deren Ausfall, Ruecksetzen, Zusammenwirken mit der Brandmeldeanlage.

Zwei Pruefumfaenge, zwei Nachweise, haeufig zwei unterschiedlich befaehigte Personen und nicht selten zwei verschiedene Fristen. Der haeufigste Befund in der Praxis ist ein Bericht mit dem Titel „Brandschutztueren geprueft“, in dem die Feststellanlage nicht vorkommt – oder umgekehrt ein Wartungsbericht der Feststellanlage, aus dem sich nicht entnehmen laesst, ob der Abschluss selbst geprueft wurde.

Und der praktische Merksatz fuer den Betrieb: Faellt die Feststellanlage aus, ist der Abschluss geschlossen zu halten. Ein Keil ist keine Ersatzmassnahme, sondern die Aufhebung des Bauteils.

DIN 14677 · allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. allgemeine Bauartgenehmigung · Prueffristen der technischen Pruefverordnung des jeweiligen Landes
2 · Abschottung und Entrauchung in der Lueftung
Brandschutzklappe
Absperrvorrichtung in Lueftungsleitungen an der Durchdringung feuerwiderstandsfaehiger Bauteile. Sie schliesst im Brandfall. Pruefumfang: Ausloesung, vollstaendiger Schliessvorgang, Endlagenmeldung, Ruecksetzen, Zugaenglichkeit und Kennzeichnung der Revisionsoeffnung. Grundlagen: DIN EN 15650, Klassifizierung nach DIN EN 13501-3, Verwendbarkeitsnachweis, Herstellervorgaben.
Entrauchungsklappe
Funktional das Gegenteil: Sie oeffnet im Brandfall und fuehrt Rauch gezielt ab. Grundlage: DIN EN 12101-8. Wer beide Klappenarten im selben Pruefprotokoll gleich behandelt, prueft an der Funktion vorbei – die eine ist in Schliessstellung sicher, die andere in Offenstellung.
3 · Rauch- und Waermeabzug – RWA, NRWG, MRA
RWA-Anlage
Rauch- und Waermeabzugsanlage: die Gesamtanlage aus Abzugsgeraeten, Zuluftoeffnungen, Ausloesung, Steuerung, Energieversorgung und Handausloesestellen. Zu pruefen ist die Wirksamkeit im Verbund, nicht die Beweglichkeit eines Bauteils.
NRWG
Natuerliches Rauch- und Waermeabzugsgeraet: das einzelne Geraet – Fenster, Klappe oder Lichtkuppel – mit Produktnorm DIN EN 12101-2 und Leistungsklassen unter anderem fuer Schneelast, Windlast, Umgebungstemperatur und Oeffnen unter Last. Ein NRWG ist ein Bauprodukt, eine RWA ist eine Anlage; die Pruefung des Geraets ersetzt die Pruefung der Anlage nicht.
MRA
Maschinelle Rauchabzugsanlage mit Entrauchungsventilatoren nach DIN EN 12101-3. Andere Technik, andere Pruefinhalte – insbesondere Volumenstrom, Temperaturbestaendigkeit und Notstromversorgung.
Ergaenzende Bauteile
Rauchschuerzen nach DIN EN 12101-1, natuerliche Rauchabzugsanlagen nach DIN 18232-2 sowie die Zuluftfuehrung. Ohne ausreichende Zuluft bleibt auch das leistungsfaehigste NRWG wirkungslos – die fehlende oder verstellte Zuluftoeffnung ist einer der haeufigsten und am seltensten dokumentierten Maengel.

Zur Einordnung: Fuer alle Prueflinge dieses Abschnitts ist der Adressat der Pruefpflicht regelmaessig der Betreiber, nicht der Arbeitgeber; die Fristen ergeben sich aus der technischen Pruefverordnung des jeweiligen Landes, aus der Baugenehmigung oder aus dem Brandschutzkonzept. Parallel dazu bestehen die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an Flucht- und Rettungswege sowie an Massnahmen gegen Braende fort. Beide Ebenen sind zu erfuellen – die eine ersetzt die andere nicht.

Nachweis

Die Pruefung, die niemand belegen kann, hat nicht stattgefunden

Im Schadensfall wird nicht gefragt, ob geprueft wurde, sondern ob es belegbar ist. Vier Bestandteile entscheiden darueber.

01

Das Ergebnis

Aufzeichnung mit Pruefling, Pruefart und -umfang, Datum, Messwerten soweit erforderlich, festgestellten Maengeln und Bewertung. Aufbewahrung bis mindestens zur naechsten Pruefung.

02

Die Befaehigung

Beleg, worauf sich die Befaehigung der pruefenden Person fuer genau diesen Gegenstand stuetzt. Das ist die erste Frage der Aufsicht und die erste Frage des Versicherers.

03

Die Herleitung

Begruendung der Frist aus der Gefaehrdungsbeurteilung. Ohne sie ist jede Frist angreifbar – die kurze als unwirtschaftlich, die lange als unzureichend.

04

Die Maengelverfolgung

Was mit den Feststellungen geschehen ist: Wer war zustaendig, bis wann, was wurde getan, wer hat die Erledigung geprueft. Ein Pruefbericht ohne Erledigungsvermerk dokumentiert nur, dass man Bescheid wusste.

Zur Pruefplakette

Die Plakette ist ein praktisches Hilfsmittel, kein Rechtsnachweis. Sie zeigt der Nutzerin und dem Nutzer, dass geprueft wurde und wann die naechste Pruefung ansteht – sie ersetzt weder die Aufzeichnung noch den Befaehigungsnachweis. Wer nur Plaketten hat, hat im Ernstfall nichts.

Leistungen

Was wir uebernehmen

Als einmaliger Check, als Aufbau eines Pruefkonzepts, als laufendes Pruefmanagement oder als Zweitpruefung eines bestehenden Systems. Der Umfang richtet sich nach Zahl der Standorte, Gegenstaende und Gewerke; ein Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespraech.

Check A

Bestandsaufnahme

Einmalige Erfassung von Zustand und Nachweislage ueber Maschinen, Anlagen, Gebaeudetechnik und Organisation – mit Fotodokumentation und Abgleich gegen die Unterlagen.

Check B

Konformitaetsbewertung im Bestand

Bewertung durchgefuehrter Aenderungen auf Wesentlichkeit, Identifikation verketteter Anlagen ohne Bewertung der Gesamtheit, Nachruestbedarf im Altbestand.

Check C

Befundbericht

Feststellungen mit Rechtsgrundlage, Dringlichkeit, Zuordnung zu Unternehmer- oder Betreiberpflicht und Aufwandsklassen – verwendbar in Verhandlung und Budgetplanung.

01

Pruefkataster

Vollstaendige Erfassung der pruefpflichtigen Gegenstaende je Standort und Bereich – die Grundlage, die in den meisten Betrieben fehlt oder seit Jahren nicht fortgeschrieben wurde.

02

Ableitung aus der Beurteilung

Begruendete Festlegung von Pruefart, Pruefumfang und Frist je Gegenstand, dokumentiert und nachvollziehbar – einschliesslich der Begruendung fuer Abweichungen von Richtwerten.

03

Befaehigungsmatrix

Zuordnung, welche Person fuer welchen Gegenstand befaehigt ist, mit Nachweisen und Qualifizierungsbedarf – intern, extern oder gemischt.

04

Fristen- und Terminsteuerung

Fristenkalender mit Vorlauf, Eskalation bei Fristueberschreitung und Uebersicht ueber den Erfuellungsstand je Standort.

05

Maengelmanagement

Bewertung der Feststellungen nach Dringlichkeit, Zuordnung von Verantwortlichkeit und Termin, Wiedervorlage bis zur Erledigung.

06

Fremdvergabe steuern

Ausschreibung, Auswahl und Ueberwachung externer Pruefdienstleister sowie Auswertung ihrer Berichte – einschliesslich der Frage, ob der Bericht ueberhaupt das enthaelt, was er enthalten muss.

07

Schnittstelle Baurecht

Zusammenfuehrung der arbeitsschutzrechtlichen Prueffristen mit den Fristen des Landesbaurechts fuer sicherheitstechnische Anlagen – zwei Fristenwelten, ein Kalender.

08

Digitalisierung

Ueberfuehrung des Katasters und der Fristensteuerung in Ihr vorhandenes System, damit die Nachweise dort liegen, wo sie im Ernstfall gesucht werden.

09

Begleitung der Aufsicht

Vorbereitung und Begleitung von Besichtigungen sowie Abarbeitung von Beanstandungen der Aufsichtsbehoerde oder des Unfallversicherungstraegers.

Fachliche Grundlage: Die Leistungen werden von einem beim Bundesverband Deutscher Sachverstaendiger und Fachgutachter e. V. registrierten Sachverstaendigen fuer elektrotechnische Anlagen und Geraete sowie fuer Arbeitsschutz erbracht, mit Zulassung als Fachkraft fuer Arbeitssicherheit in Deutschland, Oesterreich und der Schweiz. Die Einzelheiten stehen im Impressum.

Ablauf

Vom Auftrag zum Befund

Die Schritte sind eine Reihenfolge, keine Kalenderangabe. Der Zeitbedarf haengt von Groesse, Anlagenzahl und Zustand der Dokumentation ab.

  1. Schritt 1 – Umfang festlegen

    Objekte, Anlagen, Pruefelder und Tiefe. Klaerung, ob der Befund in einer Transaktion verwendet wird und wer ihn erhalten soll.

  2. Schritt 2 – Unterlagenpruefung

    Auswertung von Genehmigungen, Brandschutzkonzept, Anlagendokumentation, Konformitaetserklaerungen, Pruefberichten, Wartungsvertraegen und Gefaehrdungsbeurteilung – vor der Begehung, nicht danach.

  3. Schritt 3 – Begehung

    Aufnahme des tatsaechlichen Zustands mit Fotodokumentation, Abgleich mit den Unterlagen, Befragung der Verantwortlichen vor Ort.

  4. Schritt 4 – Bewertung

    Einordnung der Feststellungen nach Rechtsgrundlage, Risiko und Dringlichkeit; Bewertung von Aenderungen und Verkettungen; Zuordnung zu Unternehmer- oder Betreiberpflicht.

  5. Schritt 5 – Befundbericht

    Bericht mit Befundliste, Verantwortungszuordnung, Aufwandsklassen und Massnahmenplan; auf Wunsch mit Praesentation fuer Geschaeftsfuehrung oder Gesellschafter.

  6. Schritt 6 – Uebergang in den Betrieb

    Auf Wunsch Ueberfuehrung in das laufende Pruefmanagement: Kataster, Fristensteuerung, Maengelverfolgung – damit der Befund nicht zum Aktenordner wird.

Abgrenzung

Was wir nicht tun

Keine ZUeS-Pruefungen

Pruefungen ueberwachungsbeduerftiger Anlagen, die einer zugelassenen Ueberwachungsstelle vorbehalten sind, fuehren wir nicht durch. Wir planen sie ein und werten die Berichte aus.

Keine Instandsetzung

Pruefung und Instandhaltung sind zu trennen. Wir stellen fest und bewerten; die Beseitigung von Maengeln erfolgt durch Ihre Instandhaltung oder Ihren Fachbetrieb.

Keine Uebernahme der Betreiberpflicht

Die Pflicht, Pruefungen zu veranlassen und Maengel abzustellen, verbleibt beim Arbeitgeber. Wir organisieren, dokumentieren und erinnern.

Keine Wertermittlung

Kein Verkehrswertgutachten und keine Bewertung nach den Vorschriften der Wertermittlung. Wir stellen Zustand und Konformitaet fest, nicht den Wert.

Keine Analytik

Keine Schadstoffanalytik, keine Baugrunduntersuchung, keine zerstoerungsfreie Werkstoffpruefung. Verdachtsflaechen werden benannt; untersucht wird durch ein Fachlabor oder einen Fachgutachter.

Keine Rechtsdienstleistung

Keine rechtliche Beratung im Einzelfall und keine Vertretung in Verfahren (§§ 2, 3 RDG).

Kontakt

Anfrage stellen

Schreiben Sie uns mit Branche, Standorten, ungefaehrer Zahl der Maschinen und Anlagen sowie dem Anlass – Uebernahme, Betreiberwechsel, Beanstandung, Versichererforderung, Neuaufbau des Pruefwesens oder Wechsel des Pruefdienstleisters. Bitte teilen Sie mit, ob ein Termindruck aus einer Transaktion oder einer Besichtigung besteht. Sie erhalten einen Vorschlag zu Umfang und Tiefe. Wir arbeiten ohne Kontaktformular und ohne Telefonhotline; die Anfrage per E-Mail ist der einzige Weg.